Titelschutz

Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich Titelschutz in Anspruch für

AVANTART (für Internetprojekte und journalistische und literarische Werke im besonderen, seit 01.08.1966)
ZweiterBlick (für Internetprojekte,Photoprojekte und journalistische und literarische Werke im besonderen, seit 01.08.2000)

Abgesehen von den besonders hervorgehobenen Darstellungsformen für alle genannten Begriffe nehme ich Titelschutz in allen Schreibweisen, Darstellungsformen, Abwandlungen und Schriftarten für alle Internetseiten und Internetanwendungen und -programme sowie Dienstleistungen, Hörfunk, Film, und für alle Schreibweisen, Wortverbindungen, grafischen Gestaltungen, Darstellungsformen, Titelkombinationen für Literatur, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, Print-Medien, Software-Erzeugnisse, Film-Titel, Fernsehen, Rundfunk, audiovisuelle und digitale Medien und Netzwerke, Internet, Merchandising, Druckerzeugnisse aller Art, CD-ROM, CD-I, Offline- und Online-Dienste, sonstige Medien, Wettbewerbe, Kongresse und Veranstaltungen - alleinstehend und mit allen etwaigen Zusätzen für sinngemäße Titel, als Einzel- oder Reihentitel in allen Sprachen und sinngemäßen Übersetzungen.

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